Gläserne Abgeordnete

Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Der Betrag der Entschädigung muss der Bedeutung des besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung gerecht werden. Außerdem muss er auch den Rang berücksichtigen, der dem Mandat im Verfassungsgefüge zuteil wird. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht seit seinem „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74) wiederholt hingewiesen.

Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgaben bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 Rechnung getragen, indem er als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber wählte, die einer mit den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Wie frühere Gesetze wählt auch das am 16. Juli 2014 in Kraft getretene Dreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes die einfachen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße. Bundestagsabgeordnete und die bezeichneten Richter nehmen ihre Tätigkeit in verfassungsrechtlich garantierter Weisungsfreiheit wahr. Außerdem entscheiden Mitglieder des Deutschen Bundestages und Richter an obersten Gerichtshöfen des Bundes mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet. Die Jahresbezüge dieser Personengruppe wurden bisher nicht erreicht.

Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1, 3 AbgG beträgt aktuell 10.083,47Euro pro Monat. Diese sind voll zu versteuern. Ein 13. Monatsgehalt ist nicht vorgesehen.

Die aktuelle Kostenpauschale beträgt 4.418,09 Euro pro Monat. Diese Pauschale ist steuerfrei und ist vorgesehen für die Unterhaltung der Berliner Wohnung, des Abgeordnetenbüros, für Fahrten innerhalb des Wahlkreises, Veranstaltungen, Öffentichkeitsarbeit, erforderliche Fachliteratur usw. Die Abgeordneten erhalten keine jährlichen Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld). Die Abgeordnetenentschädigung ist einkommensteuerpflichtig.

Die Pauschale führt steuerrechtlich dazu, dass Bundestagsabgeordnete keinerlei Ausgaben (Werbungskosten, Betriebsausgaben) für die Bundestagstätigkeit steuermindernd geltend machen können.

An Sitzungstagen müssen sich die Bundestagsabgeordneten in einer Unterschriftenliste eintragen und damit ihre Anwesenheit bestätigen. Bei unentschuldigtem Fehlen werden Strafgelder abgezogen.

Sollten Sie weitergehende Informationen zum Thema wünschen, können Sie diese unter: http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete18/mdb_diaeten nachlesen.